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Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts Tantra-Studios fallen unter Prostitution

Eine Tantra-Massage ist laut einem Berliner Gericht nicht vergleichbar mit einer gynäkologischen Untersuchung. Die Klägerin braucht für ihr Studio nun eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz.
Symbolbild einer Tantra-Massage

Symbolbild einer Tantra-Massage

Foto: Nestor Bachmann / dpa

Rechtlich gesehen sind Tantra-Studios der Prostitution zuzuordnen – und brauchen deshalb eine Betriebserlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht  in einem Eilverfahren entschieden. Da in einem solchen Studio Massagen als sexuelle Dienstleistungen angeboten würden, falle die Tätigkeit der Dienstleister unter dieses Gesetz, hieß es zur Begründung.

Im konkreten Fall ging es dem Gericht zufolge um die Betreiberin eines Tantra-Studios in der Bundeshauptstadt. Sie wollte von dem Gericht festgestellt bekommen, dass sie für ihr Studio keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz benötige.

Laut Gericht gab die Antragstellerin dazu an, in ihrem Tantra-Studio werde kein Geschlechtsverkehr angeboten. Vielmehr gebe es eine »alternativmedizinische Behandlung«, die einer gynäkologischen Untersuchung gleiche. Ihr Tantra-Betrieb sei zudem ausgestattet wie der »Wellness- und Spa-Bereich eines Hotels«.

»Sexuelle Erregung ihrer Kundschaft«

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In dem Tantra-Studio seien sexuelle Handlungen Teil der Massage. Dabei sei auch der Genitalbereich mit einbezogen, beide Beteiligten seien zudem nackt. Nach Ansicht des Gerichts ziele die Antragstellerin damit bewusst auf »eine sexuelle Erregung ihrer Kundschaft«.

Gynäkologische Untersuchungen seien damit nicht vergleichbar. Auch müssten Kunden für die Dienstleistung Geld bezahlen. So kostet laut Gericht eine zweistündige Massage im Studio der Antragstellerin rund 200 Euro. Laut dem Gesetz seien Prostituierte »Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt« durchführten.

Das Tantra-Studio fällt demnach unter das Prostituiertenschutzgesetz. Dieses sieht vor, alle Formen bezahlter sexueller Kontakte zu erfassen, »um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen«, die in dem Berufsfeld tätig sind, umfassend zu schützen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

kko/AFP

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